§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsent
gelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Starnberg.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Landkreise Starnberg, Bad Tölz-Wolfratshausen, Weilheim-
Schongau, Landsberg am Lech, Fürstenfeldbruck und München sowie der Landeshauptstadt München.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Für Fahrten, die über das Pflichtfahrgebiet nicht hinaus
gehen, setzt sich das Beförderungsentgelt unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
a) dem Mindestfahrpreis 4,70 Euro
bestehend aus:
Grundpreis 4,50 Euro
und einer Schalteinheit 0,20 Euro
b) dem Kilometerpreis (Tarifstufe 1) für
0,20 Euro je 95,2 m 2,20 Euro
c) dem Zeitpreis (Tarifstufe 2)
-auch verkehrsbedingt oder kundenbedingt-
je Stunde 30,00 Euro
(0,20 Euro je 24 Sekunden)
Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt 14,3 km/h
d) den Zuschlägen nach Abs. 3.
(2) Fahrpreise
a) Anfahrten in Zone I frei
b) Anfahrten in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe 1
c) Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II Tarifstufe 1
d) Rückfahrten aus der Zone II in Richtung
Zone I Tarifstufe 2
ab Tarifzone I Tarifstufe 1
bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von
Zielen in der Zone II
in die Tarifzone 1 bis Grenze Tarifzone I Tarifstufe 2
ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1
(Quelle: Taxiverordnung für den LK Starnberg 16. Ausgabe vom 20. April 2022)